Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
5.2.1.4.1 Rechtsvergleichendes
Rz. 164
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Differenzierung zwischen der unternehmensinternen Berichterstattung über den Prüfungsbericht und der unternehmensexternen Berichterstattung über den Bestätigungsvermerk stellt bislang ein deutsches. Spezifikum dar. Ein dem deutschen Prüfungsbericht entsprechendes Kommunikationsinstrument findet sich derzeit nur in Österreich, dessen Prüfungsvorschriften sich stark an das deutsche HGB anlehnen (§ 273 UGB). In der Schweiz hat die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat einer AG umfassend Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem und das Ergebnis der Revision zu erstatten (Art. 728b OR). Für die Mitgliedstaaten der EU ist eine Berichterstattung an den Prüfungsausschuss verbindlich. In ähnlicher Weise verlangen die ISA, dass der Abschlussprüfer an die Unternehmensüberwachung berichtet (vgl. Tz. 197). In beiden Fällen liegt jedoch das Volumen der Berichterstattung weit unter den Inhalten des deutschen Prüfungsberichts.
5.2.1.4.2 Europäische Rechtsentwicklung
Rz. 165
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.04.2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungs-Verordnung) ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat seit dem 17.06.2016. Um den Nutzen der Abschlussprüfung für das geprüfte Unternehmen zu erhöhen, soll die Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und dem Prüfungsausschuss verstärkt werden. Art. 11 verlangt insbesondere, dass der Abschlussprüfer dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens bzw. dem Gremium, das bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat, einen zusätzlichen, über den Bestätigungsvermerk hinausgehenden Bericht vorlegt, der in schriftlicher For...