Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 135
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Anschluss an die Aufstellung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und der ggf. nach § 289b Abs. 3 HGB erstellte gesonderte nichtfinanzielle Bericht dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Zum Jahresabschluss gehören neben Bilanz und GuV auch der Anhang und im Falle des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Kapitalflussrechnung sowie der Eigenkapitalspiegel. Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB besteht eine Aufstellungspflicht für prüfungspflichtige Gesellschaften innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Daher sind diese dem Abschlussprüfer spätestens mit Ablauf dieser Frist vorzulegen. Sofern die Aufstellung bereits früher erfolgt, ist eine frühere Vorlage an den Abschlussprüfer geboten, um einen angemessenen Zeitraum für die Abschlussprüfung zu gewährleisten.
Rz. 136
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zusätzlich haben die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft dem Abschlussprüfer auch elektronische Wiedergaben des Jahresabschlusses und Lageberichts vorzulegen, die für Zwecke der Offenlegung nach den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB aufgestellt wurden.
Rz. 137
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift des § 320 Abs. 1 Satz 1 HGB basiert auf der Vorstellung, dass das zu prüfende Unternehmen den Jahresabschluss und den Lagebericht zunächst aufstellt und die Abschlussprüfung erst im Anschluss an die Aufstellung beginnt. In der Praxis ist diese Sichtweise im Regelfall nicht mehr anzutreffen. Stattdessen kommt es – ausgehend von der Komplexität der Rechnungslegung und zunehmendem Termindruck – zu einer aufstellungsbegleitenden Prüfung.
Grundsätzlich geht die Aufstellungsphase bis zur Feststellung des Abschlusses. Somit können im Rahmen der Abschlussprüfung durch die gesetzlichen Vertreter...