Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 89
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Während ein vom Abschlussprüfer angenommener Prüfungsauftrag von Seiten der zu prüfenden Gesellschaft nicht gekündigt werden kann, besteht für den Abschlussprüfer die – als äußerstes Mittel in Betracht zu ziehende – Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 318 Abs. 6 Satz 1 HGB). Eine ordentliche Kündigung durch den Abschlussprüfer ist ebenso wenig zulässig wie die einvernehmliche Aufhebung des Prüfungsvertrags. Auch eine vertragliche Erweiterung der Kündigungsgründe ist unzulässig. Der Begriff des "wichtigen Grundes" entspricht dem aus § 626 BGB, d. h. die Fortführung des Prüfungsauftrags muss nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen für den Abschlussprüfer unzumutbar sein. Wegen der im öffentlichen Interesse liegenden Funktion der gesetzlichen Abschlussprüfung ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen.
Persönliche Differenzen rechtfertigen nur in Ausnahmefällen eine Kündigung durch den Abschlussprüfer. Nur bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten oder einer massiven Behinderung des Prüfers ist ein Kündigungsgrund zu bejahen. Ein Verlust der Vertrauensbasis zwischen Abschlussprüfer und Gesellschaft bzw. deren Organen durch kriminelle Handlungen der Organe rechtfertigt eine Kündigung. Werden Straftaten von Mitarbeitern der Gesellschaft im Rahmen der Abschlussprüfung aufgedeckt, ist hierin kein Kündigungsgrund, sondern eine berichtspflichtige Tatsache zu sehen.
Die fehlende Aussicht auf Honorar ist ein wichtiger Grund i. S. d. Abs. 6 Satz 1 HGB.
Letztlich wird auch im Vorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 319, 319b HGB und im Vorliegen von Ersetzungsgründen nach § 318 Abs. 3 HGB ein Grund zur Kündigung gesehen.
Sachliche Differenzen zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen in Form von...