Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 71
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Wahl des Abschlussprüfers soll vor Ende des Geschäftsjahres, auf welches sich die Prüfung bezieht, durchgeführt werden. Diese Zeitvorgabe ist im Hinblick auf die ordnungsmäßige Durchführung der Abschlussprüfung sachlich zwingend, um zumindest eine angemessene Planung des Prüfungsgeschehens durchführen zu können (§ 38 BS WP/vBP). Mit Blick auf die Ausgestaltung dieser Bestimmung als Soll-Vorschrift kann die Bestellung auch noch nach Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres wirksam vorgenommen werden. Ggf. kann dies aber dazu führen, dass aufgrund eines Prüfungshemmnisses (z. B. keine Inventurbeobachtung des Prüfers) lediglich ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden kann.
Bei unterbliebener Wahl sind die gesetzlichen Vertreter nach § 318 Abs. 4 HGB verpflichtet, unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Gericht einen Antrag auf Bestellung eines Abschlussprüfers zu stellen. Die Wahl nach Ablauf des Geschäftsjahres ist solange zulässig, wie eine gerichtliche Bestellung noch nicht erfolgt ist. Auch ein Antrag auf gerichtliche Bestellung schließt die Wahl durch das Wahlgremium nicht aus. Eine nach gerichtlicher Bestellung vorgenommene Wahl ist dagegen unwirksam.
Auch wenn der Wortlaut dies nicht ausdrücklich verbietet, ist eine Wahl des Abschlussprüfers schon vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres nach dem Gesetzeszweck grundsätzlich unzulässig, weil das Wahlorgan dann bei der Auswahl des Abschlussprüfers nicht die Erfahrungen aus der vorangegangenen Prüfung berücksichtigen kann. Diese Begründung trägt nicht in dem Ausnahmefall, dass wegen externer Rotationspflicht (hierzu vgl. Tz. 33 ff.) zwingend ein anderer als der bisherige Abschlussprüfer gewählt werden muss.
Der Abschlussprüfer kann nur für ein Geschäftsj...