Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
4.1.2.1.1 Überblick
Rz. 65
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die wirksame Bestellung des Abschlussprüfers setzt sich aus drei Rechtsakten zusammen. Hierzu zählen die Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafter bzw. die Hauptversammlung, die Auftragserteilung durch das zuständige Organ (gesetzliche Vertreter bzw. Aufsichtsrat) sowie die Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer. Die Wahl gilt jeweils nur für ein Jahr, aber eine Wiederwahl ist zulässig. Die Unternehmen von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB haben bei der Bestellung des Abschlussprüfers einige durch die VO (EU) Nr. 537/2014 bedingte Besonderheiten zu beachten (Art. 16 VO (EU) Nr. 537/2014), hierzu vgl. Tz. 77.
4.1.2.1.2 Wahl des Abschlussprüfers
Rz. 66
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In Abhängigkeit von der Rechtsform des zu prüfenden Unternehmens ist das Wahlverfahren unterschiedlich strukturiert. Insbesondere bei Aktiengesellschaften ist die Vorgehensweise – vor dem Hintergrund der sachlichen Erfordernisse großer Publikumsgesellschaften – äußerst förmlich geregelt. Bei den übrigen Rechtsformen ist das Vorgehen zwar an das der Aktiengesellschaften angelehnt, in einzelnen Bereichen können jedoch Abweichungen bestehen.
Rz. 67
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Aktiengesellschaften wird die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG zwingend vorgeschrieben. Dieses zwingende Recht kann weder per Satzung noch durch die Hauptversammlung selbst delegiert werden. Eine Ausnahmeregelung gilt im Gründungsjahr der AG; für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr haben die Gründer den Abschlussprüfer zu bestellen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist unbeschränkt und es besteht keine Bindungswirk...