Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
4.1.1.1 Überblick
Rz. 62
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bestimmungen des § 318 HGB sind auf die Bestellung, die Abberufung und die Ersetzung des Abschluss- bzw. Konzernabschlussprüfers ausgerichtet.
4.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 63
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 hat § 318 HGB in einigen zentralen Punkten tiefgreifend geändert und ergänzt. Das Gesetz fügte die Abs. 1a und 1b ein. In Abs. 1a nutzte der deutsche Gesetzgeber ein nationales Wahlrecht der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ABl. EU 2014 L 158, 77 v. 27.05.2014, ber. ABl. EU 2014 L 170, 66 v. 11.06.2014) in vollem Umfang und verlängerte unter bestimmten Voraussetzungen die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats von zehn Jahren auf 20 Jahre bei öffentlicher Ausschreibung bzw. auf 24 Jahre bei gemeinsamer Bestellung mehrerer Wirtschaftsprüfer zum Abschlussprüfer (Gemeinschaftsprüfung oder Joint Audit). Für die CRR-Kreditinstitute sowie für die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB a. F. galt die Verlängerung der Höchstlaufzeit allerdings nicht (§ 340k Abs. 1 Satz 1 § 341k Abs. 1 Satz 2 HGB a.F.) Abs. 1b stellte klar, dass eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeit auf bestimmte Kategorien oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, nichtig ist. Für Unternehmen von öffentlichem Interesse ist dies bereits mit unmittelbarer Wirkung in Art. 16 Abs. 6 VO (EU) Nr. 537/2014 geregelt, verbunden mit der (nur für PIE geltenden) Maßgabe, dass jeder Versuch von Dritten, eine solche Vertragsklausel durchzusetzen oder die Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung über die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft anderweitig ungebührlich zu beeinflussen, der Abschlussp...