Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 55
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat gem. § 91 Abs. 2 AktG geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden können. Diese Pflicht zur Einrichtung eines funktionierenden Risikofrüherkennungssystems trifft gem. § 278 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 2 AktG gesetzliche Vertreter einer KGaA und gem. Art. 3 VO Statut SE i. V. m. § 91 Abs. 2 AktG die gesetzlichen Vertreter einer SE. Einer gesetzlichen Prüfung nach § 317 Abs. 4 HGB unterliegt dieses System nur bei den börsennotierten Gesellschaften. Zu den börsennotierten Gesellschaften im aktienrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 2 AktG) zählen die Gesellschaften, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in ihn einbezogen sind (§ 32 Abs. 1 BörsG). Die Gesellschaften, deren Aktien lediglich im Freiverkehr (§ 48 BörsG) gehandelt werden, fallen nicht unter diese Definition. Eine freiwillige Erweiterung des Prüfungsauftrags ist gleichwohl zulässig.
Bei Anwendung der GoA des IDW bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung ist für die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems gem. § 317 Abs. 4 HGB IDW PS 340 n. F. relevant.
Im IDW PS 340 n. F. wird dargelegt, dass die Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG sicherstellen müssen, dass mit hinreichender Sicherheit diejenigen Risiken frühzeitig identifiziert, bewertet, gesteuert und überwacht werden, die zu einer bestandsgefährdenden Entwicklung führen können. Als bestandsgefährdende Risiken, sind die Risiken zu sehen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Risiken dem Ziel der Unternehmensfortführung entgegenstehen. Ob ein Risiko für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Risiken zu einer bestandsgefä...