Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 44
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Ziel der Abschlussprüfung besteht darin, Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, die sich wesentlich auf das Bild des Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung zu erkennen. Um dieses Ziel mit hinreichender Sicherheit zu erreichen, wird der Abschlussprüfer bestimmte Tätigkeiten durchführen, die es ihm ermöglichen, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für sein Prüfungsurteil zu erlangen. Bei der hinreichenden Sicherheit handelt es sich um ein hohes Maß an Sicherheit, jedoch nicht um absolute Sicherheit. Der Umfang dieser Tätigkeiten (Prüfungshandlungen) ist gesetzlich nicht geregelt und ist durch den Abschlussprüfer im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Abschlussprüfers wird allerdings durch gesetzliche Regelungen zum Gegenstand der Prüfung, zur Prüfungsdurchführung und zu den Prüfungsaussagen begrenzt. Prüfungsaussagen sind die Aussagen über das Prüfungsergebnis. Eine der zentralen Prüfungsaussagen ist z. B., ob der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt worden ist.
Bei der Festlegung der Art und des Umfangs der durchzuführenden Prüfungshandlungen sowie bei der Dokumentation der Prüfungsdurchführung hat der Abschlussprüfer insbesondere Größe, Komplexität und Risiko des Prüfungsmandats zu berücksichtigen.
Nach § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB ist der Umfang der Prüfung unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Bei der Beachtung der GoA des IDW wendet der Abschlussprüfer das Konzept der Wesentlichkeit sowohl bei der Planung und Durchfüh...