Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 42
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Prüfungsgegenstand sind die Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Neben Bilanz, GuV und Anhang umfasst dies bei nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften auch die Kapitalflussrechnung und den Eigenkapitalspiegel (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Darüber hinaus sind auch die Buchführung – inklusive Nebenbuchführungen wie bspw. Anlagen- oder Lagerbuchführung – sowie das Inventar Teil der Prüfung. Für die Kostenrechnung besteht nur insoweit eine Prüfungspflicht, wie sie die Basis für die Ermittlung von Abschlussposten bzw. -angaben bildet. Dies kann bspw. im Rahmen der Herstellungskosten für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der Fall sein.
Kapitalgesellschaften haben gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB im Jahresabschluss zu jedem Posten der Bilanz und GuV den entsprechenden Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben. Diese Angabepflicht führt dazu, dass die Vorjahreszahlen Bestandteil des zu prüfenden Jahresabschlusses werden und somit auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Darüber hinaus gehende Vorjahres-Vergleichsangaben im Anhang und im Lagebericht unterliegen ebenfalls der Prüfungspflicht des Abschlussprüfers.
Für börsennotierte Aktiengesellschaften erweitert § 317 Abs. 4 HGB den Gegenstand der Abschlussprüfung um das Risikofrüherkennungssystem i. S. v. § 91 Abs. 2 AktG. Danach ist zu beurteilen, "ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann". Auch ohne eine derartige explizite gesetzliche Verpflichtung werden bei den Gesellschaften, die keine börsennotierten Akti...