Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
3.1.1.1 Überblick
Rz. 37
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 317 HGB enthält Regelungen zur Zielsetzung der Abschlussprüfung und benennt Gegenstand und Umfang sowie die mit der Prüfung einhergehenden Anforderungen. Im Vordergrund steht somit die Gewährleistung der erforderlichen Qualität von Abschlussprüfungen.
Rz. 38
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die in § 317 HGB aufgeführten Prüfungsobjekte lassen sich wie folgt differenzieren:
- Jahresabschluss mit der zugrunde liegenden Buchführung (Abs. 1 Satz 1)
- Konzernabschluss (Abs. 1 Satz 2)
- Lagebericht und Konzernlagebericht (Abs. 2)
- in den Konzernabschluss einzubeziehende Jahresabschlüsse sowie die konsolidierungsbedingten Anpassungsbuchungen (Abs. 3)
- Konformität der für die Offenlegungszwecke erstellten Wiedergaben der Jahres- bzw. Konzernabschlüsse sowie Lage- bzw. Konzernlageberichte bestimmter Kapitalgesellschaft mit den Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB (ESEF-Unterlagen)
- Risikofrüherkennungssystem bei börsennotierten Aktiengesellschaften (Abs. 4).
Ausdrücklich nicht Prüfungsobjekt im Rahmen der Abschlussprüfung nach § 317 HGB ist, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.
§ 317 HGB enthält zudem Ausführungen zu den an die Abschlussprüfung – insbesondere hinsichtlich Organisation, Planung, Durchführung und Dokumentation – gerichteten Anforderungen.
Hierzu zählen
- die Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards, die von der Europäischen Kommission angenommen worden sind (Abs. 5) und
- die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Hinblick auf die Anwendung von Prüfungsstandards (Abs. 6).
Die Anwendung internationaler Prüfungsstandards steht aber derzeit unter dem Vorbehalt der Annahme durch die Europäische Kommission. Insoweit gelten d...