Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 33
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach Ablauf einer Höchstlaufzeit von zehn Jahren darf gem. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 537/2014 bei einem EU-PIE das Prüfungsmandat nicht fortgeführt werden (externe Rotation). Innerhalb der folgenden vier Jahre nach Ablauf der Höchstlaufzeit (Cooling-off-Periode) darf weder durch den Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft noch die Mitglieder aus deren Netzwerk die Abschlussprüfung übernommen werden (Art. 17 Abs. 3 VO (EU) Nr. 537/2014).
Da sich die Rotationspflicht nur auf die geprüfte EU-PIE bezieht, ist bei der Prüfung von mehreren EU-PIE in einem Konzern durch denselben Abschlussprüfer die Rotationspflicht für jedes EU-PIE separat zu betrachten.
Rz. 34
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die für die Abschlussprüfung eines EU-PIE verantwortlichen Prüfungspartner müssen gem. Art. 17 Abs. 7 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 537/2014 nach spätestens sieben Jahren rotieren (interne Rotation). Sie können frühestens drei Jahre nach dieser Beendigung ihrer Teilnahme wieder an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens mitwirken (Cooling-off -Periode). Die Cooling-off -Periode ist personenbezogen, d. h., eine Unterbrechung der Tätigkeit eines verantwortlichen Prüfungspartners während eines Zeitraums von sieben Jahren für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren stellt keine Beendigung seiner Tätigkeit dar; nach Wiederaufnahme der Tätigkeit zählt die siebenjährige Rotationsfrist weiter. Sofern die Unterbrechung drei oder mehr Jahre andauert, beginnt ein Neuanlauf der Rotationsfrist.
Hierbei ist zu beachten, dass mit der Umsetzung des FISG in § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO eine abweichende Regelung zur internen Rotation aufgenommen wurde, mit der der Rotationszeitraum von sieben Jahren nach Art. 17 Abs. 7 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 537/2014 auf fünf Jahre v...