Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 24
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Erbringung der in Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 537/2014 aufgeführten Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer sind verboten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werden neben Leistungsbeziehungen des Abschlussprüfers selbst auch solche seines Netzwerks erfasst.
Das Verbot der Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen gilt grundsätzlich innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des zu prüfenden Zeitraumsund der Abgabe des Bestätigungsvermerks gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 537/2014; in Bezug auf die in Unterabsatz 2 lit. g) genannten Leistungen darüber hinaus auch innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in lit. a) genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht (Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 537/2014).
Rz. 25
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Begriff der Nichtprüfungsleistungen wird in der VO (EU) Nr. 537/2014 nicht definiert. Nach herrschender Auffassung werden als Nichtprüfungsleistungen solche Leistungen verstanden, die keine Abschlussprüfungsleistungen sind. Nach Art. 2 Nr. 1 der 8. EG-Richtlinie (Richtlinie 2006/43/EG) fallen unter Abschlussprüfungsleistungen die folgenden Leistungen:
- Gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB (Prüfung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses sowie die Prüfungen der Teilbereichsprüfer im Rahmen der gesetzlichen Prüfung des Konzernabschlusses) inklusive gesetzlicher Erweiterungen (z. B. Prüfung des Abhängigkeitsberichts, Prüfung nach § 53 HGrG)
- Abschlussprüfungen, bei denen sich die Prüfungspflicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (z. B. Abschlussprüfung nach § 6 PublG).
Diese Definition weicht von der weiteren Begriffsbildung des IDW RS HFA 36 für Zwecke der Rechnungslegung ab.
Rz. 26
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Verbotene Nichtprüfungsleistungen dürfen nach Art. 5 Abs. 1...