Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 21
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die jährlichen Gesamthonorare für zulässige Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers werden durch Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 537/2014 auf maximal 70 % des Durchschnitts der in den letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren an den Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung durchschnittlich gezahlten Honorare begrenzt (sogenannter Fee Cap).
Der Fee Cap ist für das zu prüfende EU-PIE zu berechnen. Bei mehreren EU-PIE in einem Konzern sind mehrere Fee Caps zu berechnen. Darüber hinaus müssen die Leistungen von demselben Abschlussprüfer erbracht worden sein. Wird das EU-PIE zwischenzeitlich von einem anderen Prüfer geprüft, so beginnt der Drei-Jahres-Zeitraum bis zur erstmaligen Anwendung des Fee Caps im vierten Jahr erneut zu laufen.
Die für die Ermittlung der durchschnittlichen Abschlussprüferhonorare zu erfassenden Honorare umfassen dabei sämtliche Honorare, d. h. die Honorare für die Prüfung des EU-PIE, seines Mutterunternehmens sowie der von dem EU-PIE beherrschten Unternehmen und die Honorare für die Prüfung der konsolidierten Abschlüsse der betreffenden Unternehmensgruppe. Die Gesamthonorare für zulässige Nichtprüfungsleistungen enthalten nicht die Honorare für Leistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind (Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 537/2014).
Zudem erfolgt keine Durchschnittsbildung für die Honorare für Nichtprüfungsleistungen. Gem. AReG konnte auf Antrag des Abschlussprüfers die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Abschlussprüfer von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 537/2014 für höchstens ein Geschäftsjahr ausnehmen. Mit der Umsetzung des FISG entfällt die Möglichkeit der befristeten Ausnahme vom Fee Cap nach Ar...