Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
2.1.2.1.1 Verbot ergebnisabhängiger Honorare (Abs. 1)
Rz. 20
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars für die Abschlussprüfung eines EU-PIE wird durch Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 537/2014 verboten. Ein Honorar ist ergebnisabhängig, wenn es im Hinblick auf den Ausgang oder das Ergebnis einer Transaktion oder das Ergebnis der ausgeführten Arbeiten auf einer vorab festgelegten Basis berechnet wird. Die Vorschrift zielt gem. Erwägungsgrund 7 zur VO (EU) Nr. 537/2014 auf die Sicherung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ab.
2.1.2.1.2 Fee Cap (Abs. 2)
Rz. 21
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die jährlichen Gesamthonorare für zulässige Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers werden durch Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 537/2014 auf maximal 70 % des Durchschnitts der in den letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren an den Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung durchschnittlich gezahlten Honorare begrenzt (sogenannter Fee Cap).
Der Fee Cap ist für das zu prüfende EU-PIE zu berechnen. Bei mehreren EU-PIE in einem Konzern sind mehrere Fee Caps zu berechnen. Darüber hinaus müssen die Leistungen von demselben Abschlussprüfer erbracht worden sein. Wird das EU-PIE zwischenzeitlich von einem anderen Prüfer geprüft, so beginnt der Drei-Jahres-Zeitraum bis zur erstmaligen Anwendung des Fee Caps im vierten Jahr erneut zu laufen.
Die für die Ermittlung der durchschnittlichen Abschlussprüferhonorare zu erfassenden Honorare umfassen dabei sämtliche Honorare, d. h. die Honorare für die Prüfung des EU-PIE, seines Mutterunternehmens sowie der von dem EU-PIE beherrschten Unternehmen und die Honorare für die Prüfung der konsolidierten Abschlüsse der betreffenden Unternehmensgruppe. Die Gesamthonorare für zulässige Nichtprüfungsleistungen enthalten nicht die Honorare für Leistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind (...