Anne Hölters
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
Rz. 94
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 312 Abs. 6 HGB legt sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht fest, welcher Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens der Equity-Konsolidierung zugrunde zu legen ist. Während vom zeitlichen Aspekt her auf den jeweils letzten Abschluss des assoziierten Unternehmens abzustellen ist, ist vom sachlichen Aspekt her der Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Ist das assoziierte Unternehmen nicht Mutterunternehmen eines (Teil-)Konzerns oder nur Mutterunternehmen, das keinen Konzernabschluss aufstellt, ist auf den Jahresabschluss abzustellen.
Rz. 95
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wenn das assoziierte Unternehmen zum gleichen Stichtag wie der Investor bilanziert, seinen Abschluss im Regelfall jedoch wesentlich später aufstellt, kann der Investor in Übereinstimmung mit § 312 Abs. 6 Satz 1 HGB den letzten Abschluss – d. h. den Vorjahresabschluss – des assoziierten Unternehmens zugrunde legen.
Falls das assoziierte Unternehmen zu einem abweichenden Bilanzstichtag bilanziert, ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses nicht erforderlich. Hier kann ebenfalls der letzte vorliegende Abschluss des assoziierten Unternehmens als Konsolidierungsbasis zugrunde gelegt werden.
Die hier geschilderten gesetzlichen Wahlrechte stehen im Einklang mit den Bestimmungen des DRS 26. Es kann auch dann auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses verzichtet werden, wenn der Stichtag des assoziierten Unternehmens mehr als drei Monate vor dem des Konzerns liegt.