Anne Hölters
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
2.1.2.4.1 Überblick
Rz. 82
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 312 Abs. 4 HGB ist der nach § 312 Abs. 1 HGB ermittelte Wertansatz einer Beteiligung in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern. Auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-GuV ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
2.1.2.4.2 Anteiliger Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag
Rz. 83
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der im Konzernabschluss ausgewiesene Beteiligungsbuchwert ist unabhängig vorgenommener Gewinnausschüttungen GuV-wirksam um den anteiligen beteiligungsproportionalen Jahresüberschuss zu erhöhen. Erfolgt in einem sich der Entstehung eines Jahresüberschusses anschließenden Geschäftsjahr eine Gewinnausschüttung, ist diese im Sinne eines Aktivtauschs GuV-neutral zu behandeln. Dabei kommt es zu einer Minderung des Beteiligungsbuchwerts. Daneben ist darauf zu achten, dass Beteiligungsbeträge, die im Jahresabschluss des beteiligten Unternehmens enthalten sind, sowie die damit einhergehenden steuerlichen Belastungen aufgrund vereinnahmter Jahresüberschüsse in der Höhe der Gewinnausschüttung im Konzernabschluss komplett zu eliminieren sind.
Rz. 84
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 312 Abs. 4 Satz 2 HGB ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten der Konzern-GuV auszuweisen. Dabei wird weder ein getrennter Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus assoziierten Unternehmen noch eine Aufspaltung nach Ergebniskomponenten verlangt.
Innerhalb der Konzern-GuV sollten Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach den Erträgen aus Beteiligungen – ggf. an den nicht vollkonsolidierten Unterne...