Anne Hölters
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
2.1.2.1 Erstmalige Anwendung (Abs. 1)
2.1.2.1.1 Beteiligungsbuchwert
Rz. 62
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 312 Abs. 1 HGB ist eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Zudem sind der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und anteiligem Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag im Konzernanhang anzugeben.
Rz. 63
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der im Jahresabschluss des unmittelbar beteiligten Mutter- oder Tochterunternehmens angesetzte Buchwert stellt den Beteiligungsbuchwert des Konzernabschlusses dar. Wenn die im Jahresabschluss des unmittelbar beteiligten Mutter- oder Tochterunternehmens verwendeten Bewertungsmethoden von denen des Konzernabschlusses abweichen, ist eine auch auf die Equity-Methode durchschlagende Neubewertung in der Handelsbilanz II erforderlich.
Falls unterschiedliche, in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen Anteile an einem assoziierten Unternehmen halten, ist eine Zusammenfassung der einzelnen Buchwerte zu einem Beteiligungsbuchwert zweckmäßig. Nicht entscheidend für die Anwendung der Equity-Methode ist dabei, ob die Anteile in den Jahresabschlüssen jeweils als "Beteiligungen" ausgewiesen sind.
Rz. 64
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Strittig ist der Fall, wenn neben den die Basis des Assoziierungsverhältnisses darstellenden Anteilen weitere Anteile am assoziierten Unternehmen gehalten werden, die wegen bestehender konkreter Veräußerungsabsicht im Umlaufvermögen ausgewiesen werden:
- Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung sind diese aufgrund des fehlenden Beteiligungscharakters nicht zu berücksichtigen.
- Nach einer anderen Auffassung steht die separate Behandlung im Widerspruch zu der aus Konzernsicht als wirtschaftlicher Einheit gegebe...