Anne Hölters
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
Rz. 43
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach IAS 28.10 ist der Beteiligungsbuchwert um den anteiligen Jahreserfolg zu erhöhen bzw. zu vermindern. Nicht zu berücksichtigen sind hierbei ggf. anrechenbare Ertragsteuern. Der hier maßgebende Jahreserfolg ist aus dem Abschluss des Beteiligungsunternehmens abzuleiten, der bereits an die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angepasst ist. Bei der Kalkulation des anteiligen, auf die Anteilseigner entfallenden Jahreserfolgs sind potenzielle Stimmrechte oder sonstige Derivate mit potenziellen Stimmrechten gem. IAS 28.12 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Anderes gilt jedoch, falls die potenziellen Stimmrechte oder sonstigen Derivate so ausgestaltet sind, dass sie dem Anteilseigner bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt Zugang zu Rückflüssen aus dem Beteiligungsunternehmen gewähren. In diesem Fall ist eine Einbeziehung in die Ermittlung des anteiligen Jahreserfolgs erforderlich.
Rz. 44
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. IAS 28.10 verringern Ausschüttungen des Beteiligungsunternehmens an den Anteilseigner den Beteiligungsbuchwert. In technischer Hinsicht kommt es zu einem Abzug erhaltener Dividenden vom Beteiligungsbuchwert, um eine Doppelerfassung im Konzernergebnis zu vermeiden. So werden Dividenden auf der einen Seite bereits als Beteiligungsertrag im Einzelabschluss gebucht, auf der anderen Seite entsteht im Konzernabschluss durch den anteiligen Jahreserfolg des Beteiligungsunternehmens ein Beteiligungsertrag. Vor diesem Hintergrund sind die aus Dividendenzahlungen resultierenden, bereits im Einzelabschluss gebuchten Beteiligungserträge in der Konzernbilanz zu eliminieren.
BEISPIEL
Beispiel für die erforderlichen Buchungen bei der Dividendenvereinnahmung
Die XY-AG vereinnahmt eine Dividende i. H. v. GE 300 in ...