Anne Hölters
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
1.2.2.1.1 Ermittlung der Anschaffungskosten
Rz. 36
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 28 enthält keine Konkretisierung des Anschaffungskostenbegriffs. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Anschaffungskosten der bei der Equity-Methode zu berücksichtigenden Anteile auch anfallende Anschaffungsnebenkosten umfassen. Diesbezüglich hat das IFRIC in seinem Meeting von Mai 2009 Stellung bezogen und klargestellt, dass sowohl der Erwerbspreis als auch direkt zurechenbare Kosten zu den Anschaffungskosten im Sinne von IAS 28 zählen.
Die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten umfassen u. a. mit dem Anteilserwerb in Zusammenhang stehende Gutachter- und (Rechts-)Beratungskosten. Nicht zu den Anschaffungskosten zählen hingegen allgemeine, nicht direkt (einzeln) zurechenbare Kosten – u. a. für die interne M&A-Abteilung. Als ausschlaggebend gilt demnach nicht der zeitliche Anfall der Kosten, sondern dass die Kosten dem jeweiligen Akquisitionsobjekt direkt zurechenbar sind. Vor diesem Hintergrund können vor der Transaktion entstandene Kosten als Anschaffungskosten angesehen werden, sofern eine direkte Zurechenbarkeit zum Akquisitionsobjekt gegeben ist.
Rz. 37
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Erfolgt der Anteilserwerb durch Hingabe eigener Anteile oder im Rahmen einer sonstigen Sacheinlage, determiniert der beizulegende Zeitwert der Einlage die Anschaffungskosten. Sofern die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Einlage schwieriger ist als die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der erworbenen Anteile, ist Letzterer für die Anschaffungskosten heranzuziehen.
1.2.2.1.2 Anteilige Aufdeckung stiller Reserven und Lasten
Rz. 38
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach IAS ...