Anne Hölters
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
Rz. 16
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB wird ein maßgeblicher Einfluss vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens 20 % der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
Rz. 17
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als sog. Beweislastregel wirkt die durch den Gesetzgeber explizit determinierte 20 %-Grenze lediglich in eine Richtung:
- Die Assoziierung kann im Falle eines Anteils von 20 % oder mehr wegen der gesetzlichen Vermutung nur dann verneint werden, sofern das Fehlen maßgeblichen Einflusses vom Konzern klar belegt werden kann.
- Im Falle eines Anteils von weniger als 20 % besteht nach § 311 HGB hingegen keine Vermutung für eine fehlende Assoziierung. Vor diesem Hintergrund ist eine möglichst weitreichende neutrale Gesamtwürdigung erforderlich, wohingegen eine Assoziierung nicht zwangsweise an den eindeutigen Nachweis des maßgeblichen Einflusses gebunden ist.
Rz. 18
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ob die Anteile unmittelbar oder mittelbar – d. h. von den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen – gehalten werden, ist gem. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB irrelevant. Umstritten ist jedoch, ob mittelbare Anteile auch für den Fall zu berücksichtigen sind, dass das Tochterunternehmen, welches diese Anteile hält, gar nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Im Gesetzeswortlaut ist explizit von "einbezogenen Unternehmen" die Rede. Hiernach wären die – vor allem aus Wesentlichkeitsgründen – nicht konsolidierten Tochterunternehmen nicht beachtlich. Nach anderer Auffassung ist hingegen eine erweiterte Auslegung geboten, sodass auch diese mittelbaren Anteile beachtlich wären.
Rz. 19
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Von quotal einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen an anderen Unternehmen gehaltene Anteile sind bei der Beurteilung einer ggf. beste...