Anne Hölters
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
Rz. 12
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Während der Gesetzgeber von einer expliziten Definition des Terminus "maßgeblicher Einfluss" absieht, ist aus der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass die Intensität der Einflussnahme geringer sein muss als bei der Beherrschung eines Tochterunternehmens sowie der gemeinsamen Kontrolle eines Gemeinschaftsunternehmens. Dabei muss der maßgebliche Einfluss auch tatsächlich ausgeübt werden, d. h., die bloße Möglichkeit zur Ausübung reicht nicht aus. Zudem muss der maßgebliche Einfluss auf Dauer angelegt sein. Eine einmalige Ausübung ist ebenso wenig ausreichend wie eine nur vorübergehende Einflussnahme.
Rz. 13
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unter maßgeblichem Einfluss ist gem. DRS 26.7 die tatsächliche Mitwirkung an den für die Geschäfts- und Finanzpolitik des assoziierten Unternehmens relevanten Entscheidungen zu verstehen, ohne dass diese Entscheidungen aufgrund eines beherrschenden Einflusses oder gemeinsamer Führung (mit-)bestimmt werden können. Während § 290 Abs. 1 HGB bei der Einstufung eines Unternehmens als Tochterunternehmen die bloße Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, ausreichend ist, kommt es beim assoziierten Unternehmen nach § 311 Abs. 1 HGB vielmehr darauf an, dass die Mitwirkung tatsächlich ausgeübt wird.
Rz. 14
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als Anhaltspunkte für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses nennt DRS 26.18 beispielhaft
- die Zugehörigkeit eines Vertreters des beteiligten Unternehmens zum Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, das die Finanz- oder Geschäftspolitik bestimmt, oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens,
- die Mitwirkung an der Festlegung der Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens,
- den Austausch von Führungspersonal zwischen dem beteiligten Unternehmen...