Anne Hölters
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
1.1.2.1 Definition eines assoziierten Unternehmens (Abs. 1 Satz 1)
1.1.2.1.1 In den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen
Rz. 8
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Per definitionem handelt es sich gem. § 311 Abs. 1 HGB bei einem assoziierten Unternehmen um ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen gem. § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.
Rz. 9
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zählen das Mutterunternehmen sowie die im Rahmen der Vollkonsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen. Assoziierte Unternehmen im Sinne des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB zählen ebenso wie Gemeinschaftsunternehmen nicht zu den einbezogenen Unternehmen. So üben die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen zwar gemeinsam beherrschenden Einfluss aus, für sich genommen übt jedes Unternehmen hingegen maximal maßgeblichen Einfluss aus. Somit liegen solche Beteiligungen, die von assoziierten Unternehmen oder von Gemeinschaftsunternehmen an einem anderen Unternehmen gehalten werden, nicht im Anwendungsbereich des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB.
1.1.2.1.2 Beteiligung
Rz. 10
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen muss an dem nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 271 Abs. 1 HGB halten. Es handelt sich um eine qualifizierte Form der Anteilsinhaberschaft, sodass die Einheit, an der die Anteile gehalten werden, Unternehmensqualität haben muss und die Anteile dazu bestimmt sein müssen, durch Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Unternehmen zu dienen.
Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit geht mit der generellen, in § 247 Abs. 2 HGB enthaltenen Anfo...