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Kapitel 14: Konzernabschlüsse – Assoziierte Unternehmen / 1.1.1 Einleitung

Anne Hölters , Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
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1.1.1.1 Überblick

 

Rz. 2

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

§§ 311 und 312 HGB regeln die bilanzielle Abbildung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss. Während durch § 311 HGB insbesondere die Definition von assoziierten Unternehmen kodifiziert wird, regelt § 312 HGB die Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode. Ergänzend sind zudem die Vorschriften des DRS 26 "Assoziierte Unternehmen" zu beachten.

 

Rz. 3

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Per definitionem sind unter assoziierten Unternehmen Beteiligungen an Unternehmen zu verstehen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Dieser maßgebliche Einfluss ist auf der einen Seite weniger als eine gemeinschaftliche oder alleinige Kontrolle, auf der anderen Seite aber mehr, als für eine einfache Beteiligung erforderlich ist. Folgerichtig sind Anteile an assoziierten Unternehmen – in Abgrenzung zu den mit den Anschaffungskosten bilanzierten einfachen Beteiligungen – zwar konsolidiert zu erfassen, aufgrund der geringeren Intensität der Einflussnahme allerdings nicht wie Gemeinschafts- bzw. Tochterunternehmen im Zuge einer Quotal- bzw. Vollkonsolidierung. Sachgerecht erscheint daher die durch § 312 HGB vorgeschriebene Einbeziehung assoziierter Unternehmen auf Basis der Equity-Methode.[1]

[1] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 1.

1.1.1.2 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 4

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

§ 311 HGB wurde durch das BiRiLiG im Jahr 1985 in das HGB aufgenommen. Durch die Definition von assoziierten Unternehmen und der Bestimmung, dass die entsprechenden Beteiligungen unter einem gesonderten Posten mit bestimmter Bezeichnung auszuweisen sind, wurde Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 7. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Seit dem BiRiLiG unterlag der Wortlaut des § 311 HGB keinen Modifizierungen. So wurde dieser Parag...

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