Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
1 Anteilmäßige Konsolidierung
1.1 § 310 HGB
Rz. 1
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 310 Anteilmäßige Konsolidierung
(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.
1.1.1 Einleitung
1.1.1.1 Überblick
Rz. 2
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach der vom Gesetzgeber verfolgten Stufenkonzeption, die einen abgestuften Übergang unter Beachtung abnehmender Intensität der Einflussnahme vorsieht, kann ein Gemeinschaftsunternehmen anteilig in den Konzernabschluss einbezogen werden. Folgerichtig können die dem Gemeinschaftsunternehmen zuzuordnenden Vermögensgegenstände und Schulden bzw. die Aufwendungen und Erträge sowie die Zwischenergebnisse maximal in Höhe des Bruchteils in den Konzernabschluss einbezogen werden, der dem eigenen Kapitalanteil entspricht.
Rz. 3
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bestimmungen des § 310 HGB sehen keine Pflicht, sondern lediglich ein Wahlrecht zur anteilmäßigen Konsolidierung vor. Sofern von der quotalen Konsolidierung abgesehen wird, sind §§ 311 und 312 HGB einschlägig. Da bei gegebener gemeinsamer Kontrolle durch mehrere, nicht durch ein Mutter-Tochter-Verhältnis verbundene Unternehmen zugleich auch maßgeblicher Einfluss im Sinne des § 311 HGB vorliegt, ist bei Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts zur quotalen Konsolidierung nach § 312 HGB at equity zu konsolidieren.
1.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 4
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die in § 310 HGB kodifizierte...