Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
Rz. 45
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Haben die Investoren Rechte bzw. Pflichten in Bezug auf Vermögenswerte und Schulden der gemeinschaftlichen Tätigkeit, sind diese Posten sowie die einhergehenden Erfolgskomponenten im Einzel- und Konzernabschluss anteilig bzw. quotal zu berücksichtigen. Im Einzelnen sieht IFRS 11.20 für die Abschlüsse der Partnerunternehmen Nachfolgendes vor:
- Ansatz der jeweils in der Kontrolle des Partnerunternehmens stehenden Vermögenswerte sowie des Anteils an den gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten,
- Ansatz der dem Partnerunternehmen zuordenbaren Schulden sowie des Anteils an den gemeinschaftlich eingegangenen Schulden,
- Erfassung direkt zufließender Erlöse des Partnerunternehmens aus dem Verkauf des ihm zurechenbaren Anteils an dem Output der gemeinschaftlichen Tätigkeit im Außenverhältnis,
- Erfassung des dem Partnerunternehmen zuzurechnenden Anteils aus den Erlösen aus der Erbringung des Outputs der gemeinschaftlichen Tätigkeit und
- Erfassung von dem Partnerunternehmen unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen und des Anteils an gemeinschaftlich entstandenen Aufwendungen.
Rz. 46
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach den Bestimmungen des IFRS 11.21 hat die Bilanzierung der Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen aus der Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu erfolgen. Dies bedeutet, dass bspw. für Sachanlagevermögen IAS 16 und für Vorräte IAS 2 einschlägig ist.
Der Anteil eines Partnerunternehmens an den gemeinschaftlichen Erlösen bzw. dem entsprechenden Gewinn ist anteilig zu dem Zeitpunkt auszuweisen, an dem diese als realisiert anzusehen sind. Für die Gewinnrealisierung gelten die Grundsätze der einschlägigen anderen Standards, insbesondere IFRS 15.
Gemäß des ...