Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
Rz. 38
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach dem Wortlaut des IFRS 11.6 ist bei Vorliegen einer gemeinsamen Vereinbarung generell zwischen gemeinschaftlichen Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen zu unterscheiden. Die jeweilige Zuordnung richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten bei der gemeinschaftlichen Kontrolle der Partnerunternehmen (IFRS 11.14):
- Eine gemeinschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Rechte und Pflichten im Hinblick auf die einzelnen, der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerte und Schulden bestehen (IFRS 11.15).
- Ein Gemeinschaftsunternehmen liegt vor, wenn das Nettovermögen bzw. Eigenkapital als Gegenstand der Rechte und Pflichten anzusehen ist (IFRS 11.16).
Rz. 39
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den Fall, dass kein eigenständiges Vehikel als Träger der Vermögenswerte und Schulden gegeben ist, hat die Klassifikation gemäß IFRS 11.B16 in jedem Fall als gemeinschaftliche Tätigkeit zu erfolgen.
Als Beispiel für das Fehlen eines eigenständigen Vehikels als Träger der Vermögenswerte und Schulden nennt IFRS 11 Vereinbarungen,
- bei welchen jede der Parteien bestimmte eigene Vermögenswerte benutzt und eigene Schulden eingeht, oder
- bei welchen die Parteien einen Vermögenswert gemeinschaftlich betreiben und unterhalten, diesen jedoch für eigene Zwecke – d. h. eigene Outputs – nutzen.
Einer Gesellschaft, bei welcher das funktional bedeutende Vermögen bei den Gesellschaftern verbleibt, stellt einen Anwendungsfall der ersten Konstellation dar. In der zweiten Konstellation liegt oftmals Bruchteilseigentum vor.
Rz. 40
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Terminus des eigenständigen Vehikels ist unbestimmt. Per definitionem handelt es sich um eine eigenständig identifizierbare Finanzstruktur, einschließlich eigenständiger juristischer Pe...