Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
1.2.2.1 Vorliegen einer gemeinsamen Vereinbarung
Rz. 30
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach IFRS 11.4 liegt eine gemeinsame Vereinbarung dann vor, wenn zwei oder mehrere Parteien gemeinschaftliche Kontrolle ausüben. Die Bestimmungen des IFRS 11.5 umfassen zwei Definitionsmerkmale:
- Die Parteien müssen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen aneinander gebunden sein (IFRS 11.5(a)) und
- in der vertraglichen Vereinbarung muss mindestens zwei Parteien das Recht auf gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung zugewiesen werden (IFRS 11.5(b)).
Rz. 31
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Form der vertraglichen Vereinbarung wird durch IFRS 11 nicht limitiert. So sind schuldrechtliche Absprachen, die besonderen Formvorschriften unterliegen, nicht zwingend notwendig. Ebenso ist es möglich, dass vertragliche Vereinbarungen komplett in einem Gesellschaftsvertrag enthalten sind.
Die Schriftform des Vertrags ist – wenngleich im Regelfall gegeben – nicht erforderlich. Auch eine BGB-Gesellschaft kann daher in den Anwendungsbereich des Standards fallen. Üblicherweise sind in der vertraglichen Vereinbarung gemäß IFRS 11.B4 der Gegenstand, die Dauer, die Einzelheiten zur Kontrolle des Unternehmens (d. h. die Festlegung der Entscheidungsprozesse) sowie ggf. die Kapitalbeiträge der Partner enthalten.
Rz. 32
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Hinblick auf das Definitionsmerkmal der gemeinschaftlichen Kontrolle drängt sich die Frage nach dem Objekt der Kontrolle auf. Die Antwort im Definitionskatalog des IFRS 11 ist in gewisser Weise zirkulär. So ist unter gemeinschaftlicher Kontrolle per definitionem die vertraglich vereinbarte, gemeinsam ausgeübte Führung einer Vereinbarung zu verstehen (IFRS 11.A). Insofern würde die Vereinbarung selbst das Kontrollobjekt der gemeinschaftlichen Vereinbarung darstellen. Dieses Zirkularitätsproblem lässt sich auflösen, inde...