Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
1.2.1 Einleitung
1.2.1.1 Überblick
Rz. 25
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschriften des IFRS 11 zielen darauf ab, Grundsätze für die Rechnungslegung solcher Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die an gemeinschaftlich geführten Vereinbarungen beteiligt sind (IFRS 11.1).
Nach Auffassung des Standardsetzers kann die gewünschte Zielsetzung der bilanziellen Abbildung nur erreicht werden, indem zunächst der Begriff der gemeinschaftlichen Führung definiert wird. Zudem haben Unternehmen die Art der gemeinsamen Vereinbarung zu ermitteln, an der sie jeweils beteiligt sind. Hierzu ist es erforderlich, die Rechte und Pflichten zu beurteilen und diese in Abhängigkeit zur jeweiligen Art der gemeinsamen Vereinbarung zu bilanzieren (IFRS 11.2).
1.2.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 26
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 11 wurde im Mai 2011 als Teil des sog. Konsolidierungspakets – neben IFRS 11 umfasste dieses IFRS 10, IFRS 12, IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011) – vom IASB verabschiedet und ersetzte die Vorschriften des IAS 31, der die Rechnungslegung bei gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Aktivitäten – d. h. bei gemeinschaftlich geführten Tätigkeiten, gemeinschaftlich geführtem Vermögen und Gemeinschaftsunternehmen bzw. gemeinschaftlich geführten Unternehmen – zum Regelungsgegenstand hatte. Die für gemeinschaftliche Vereinbarungen geforderten Anhanganaben werden in IFRS 12 geregelt.
1.2.1.3 Geltungsbereich
1.2.1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 27
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Anwendungsbereich des IFRS 11 erstreckt sich auf sämtliche, an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligten Unternehmen (IFRS 11.3).
Wenngleich Ausnahmen von der Anwendung des Standards somit grundsätzlich nicht vorgesehen sind, besitzen Risikokapitalgesellschaften, Investmentfonds und ähnliche Unternehmen im Konzernabschluss in Bezug auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 11.24 i. V. m. IAS 28.18 ein zum Zeitpunkt des Anteilszu...