Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
1.1.2.2.3.1 Grundsätzliches
Rz. 15
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Zuge der Quotenkonsolidierung kommt es zu einer Hinzurechnung der quotalen Werte des Gemeinschaftsunternehmens zu den vollen Werten oder zu einer entsprechenden Verrechnung bzw. Konsolidierung mit den relevanten Posten des übrigen Konzerns. Bei Übereinstimmung der zu konsolidierenden GuV- bzw. Bilanzposten der Konzernunternehmen mit den korrespondierenden Posten des Gemeinschaftsunternehmens besteht die Konsolidierung lediglich in der Aufrechnung der jeweiligen Beträge. Die die Quote des Gemeinschaftsunternehmens im Summenabschluss unweigerlich übersteigenden Beträge fließen unkonsolidiert in den Konzernabschluss ein.
Sofern im Hinblick auf relevante Ansätze in den einzubeziehenden Jahresabschlüssen Differenzen zwischen den Konzernunternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen vorliegen, kommt im Zuge der Aufrechnung lediglich eine quotale Bereinigung in Höhe des dem Konzern zuzurechnenden Anteils am Gemeinschaftsunternehmen infrage. Der konzernfremde, den übrigen Gesellschafterunternehmen des Gemeinschaftsunternehmens zuzurechnende Anteil fließt unkonsolidiert in den Konzernabschluss ein.
1.1.2.2.3.2 Kapitalkonsolidierung
Rz. 16
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der Kapitalkonsolidierung ist eine Aufrechnung des Beteiligungsbuchwerts des Mutter- bzw. Tochterunternehmens gegen das anteilmäßige, nach § 301 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB bewertete Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens vorzunehmen.
Rz. 17
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sofern ein Partnerunternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt beitritt und somit kein Gründungsgesellschafter ist, kann es zur Entstehung einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Buchwert kommen. In der Folge kommt es nach den Bestimmung...