Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
1.1.2.2.1 Überblick
Rz. 12
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In § 310 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HGB kodifiziert der Gesetzgeber das Wahlrecht zur quotalen Konsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen. Daneben kann die Konsolidierung auch at equity durchgeführt werden.
Gem. § 310 Abs. 2 HGB sind auf die anteilmäßige Konsolidierung die §§ 297 bis 301, 303 bis 306, 308, 308a und 309 HGB entsprechend anzuwenden. Ausgenommen ist demzufolge der die bilanzielle Abbildung von Anteilen anderer Gesellschafter regelnde § 307 HGB. Dies kann auf die Konzeption der Quotenkonsolidierung zurückgeführt werden.
1.1.2.2.2 Ermittlung der Beteiligungsquote
Rz. 13
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach der Quotenkonsolidierung sind Vermögensgegenstände und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen anteilig – d. h. beteiligungsproportional – im Konzernabschluss zu erfassen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Quote sind somit die dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile am Kapital und nicht die Stimmrechtsanteile. In die Berechnung der Kapitalanteilsquote einzubeziehen sind dabei sämtliche, entweder vom Mutterunternehmen oder von in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehaltenen Anteile am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens.
Rz. 14
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die anzuwendende Quote errechnet sich bei Kapitalgesellschaften als Prozentsatz sämtlicher Anteile am gezeichneten Kapital des Gemeinschaftsunternehmens, die den einbezogenen Konzernunternehmen gehören. Nicht als Bestandteil des Gesamtkapitals gelten – entsprechend § 272 Abs. 1a HGB – vom Gemeinschaftsunternehmen gehaltene eigene Anteile. Bei anderen Rechtsformen ist nach im Schrifttum vertretener Auffassung derjenige Eigenkapitalposten als Kapital im Sinne des § 310 Abs. 1 2. Halbsatz HGB anzusehen, nach dem sich die Gewinnverteilung richtet. Dies trifft auch für Gemeinschaftsunternehmen in der Form ...