Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
Rz. 10
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die tatsächlich ausgeführte gemeinsame Führung drückt sich insbesondere durch nachfolgende Merkmale aus:
- Gemeinsame Bestimmung der Geschäftspolitik durch die Gesellschafterunternehmen in wesentlichen Fragen.
- Keinem Gesellschafter stehen besondere Leitungsbefugnisse zu.
- Die Gesellschafter sind untereinander unabhängig.
- Die Zusammenarbeit ist i. d. R. auf Dauer ausgerichtet.
Wenngleich in wesentlichen Fragen die gemeinsame Bestimmung der Geschäftspolitik durch die Gesellschafterunternehmen erforderlich ist, ist auch eine Aufteilung der Führungsrollen – bspw. in technische und kaufmännische Führung – denkbar. In solchen Fällen ist jedoch zu gewährleisten, dass bei divergierenden Auffassungen einvernehmliche Entscheidungen zu treffen sind. DRS 9.3 unterstellte, dass gemeinschaftliche Führung in der Weise konkretisiert wird, dass Gesellschafterunternehmen strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen über Investitions- und Finanzierungstätigkeiten einstimmig treffen müssen. Auch nach DRS 27.21 liegt keine gemeinschaftliche Führung vor, wenn einer der Gesellschafter sich in Fragen der Finanz- und Geschäftspolitik, bspw. in Konfliktfällen oder Pattsituationen, einseitig durchsetzen kann. Konkretisierend werden nach DRS 27.25 auch keine bloßen paritätischen Beteiligungen als ausreichend für eine gemeinschaftliche Führung i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB angesehen. Gleiches wird auch dann angenommen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen zur gemeinsamen Führung der Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens bestehen, selbst dann, wenn erkennbare gleichgerichtete Interessen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit existieren. Bloße Finanzbeteiligungen, die sich lediglich auf die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte beschränken, werden de...