Patrick Haas
, Dipl.-Betriebsw. (FH) Jana Michel
1.1.2.1.1 Unternehmenseigenschaft des joint venture
Rz. 8
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein Gemeinschaftsunternehmen – im Schrifttum auch als joint venture bezeichnet – ist nicht auf bestimmte Rechtsformen beschränkt (DRS 27.5). Gleichwohl muss der Unternehmenstatbestand erfüllt sein, da anderenfalls die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht zumindest fraglich wäre. Die anteilsmäßige Konsolidierung gilt dabei unabhängig vom Sitz des Gemeinschaftsunternehmens.
Strittig ist dies insbesondere bei hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit von Beginn an zeitlich befristeten, regelmäßig in der Rechtsform der GbR firmierenden Arbeitsgemeinschaften. Hierbei ist für eine entsprechende Qualifizierung im Zweifelsfall auf die Bestimmungen des HFA 1/1993 zu rekurrieren. Dem folgend liegt bei der Einheit, über welche das joint venture betrieben wird, bei Erfüllung der nachfolgenden Tatbestände ein (Gemeinschafts-)Unternehmen vor:
- Das Vermögen ist partiell oder vollständig gesamthänderisch gebunden.
- Von der Einheit werden erwerbswirtschaftliche Interessen verfolgt.
- Es liegt eine nach außen in Erscheinung tretende Organisation vor.
- Es werden Rechtsbeziehungen zu beteiligten Unternehmen oder zu Dritten unterhalten.
1.1.2.1.2 Unternehmenseigenschaft des Partnerunternehmens
Rz. 9
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als Charakteristika eines Gemeinschaftsunternehmens bestimmt § 310 Abs. 1 HGB, dass dieses zum einen durch mehrere Unternehmen gemeinsam geführt wird und zum anderen mindestens ein Gesellschafterunternehmen nicht zum Konsolidierungskreis gehört.
Obgleich § 310 Abs. 1 HGB dem Wortlaut nach bei den anderen Gesellschaftern die Unternehmereigenschaft voraussetzt, ist dies nicht als begriffsbestimmen...