Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 307
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei (berechtigtem) Unterbleiben der Aufstellung eines Zwischenabschlusses in Fällen, in denen der Stichtag des einzubeziehenden Unternehmens maximal drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag eingetreten sind, in der Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben (Abs. 3). Die Norm soll Informationslücken schließen.
Rz. 308
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In zeitlicher Hinsicht sind Vorgänge darzustellen, die sie sich innerhalb der (maximalen) Dreimonatsfrist zwischen Abschlussstichtag des einzubeziehenden Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag ereignet haben.
In sachlicher Hinsicht ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Vorgang von wesentlicher Bedeutung vorliegt. Bezugspunkt ist dabei primär die Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betroffenen einzubeziehenden Unternehmens, nicht für den Konzern als solchen. Berichtspflichtige Vorgänge können sein:
- Außerordentliche Geschäftsvorfälle
- Herausragende Einzelgeschäfte, auch wenn diese die laufende Geschäftstätigkeit betreffen
- Wesentliche Änderungen in Bezug auf Lieferanten oder Kunden
- Rechtsstreitigkeiten.