Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
9.1.2.1 Stichtag des Konzernabschlusses
Rz. 302
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Konzernabschluss ist seit der Änderung durch das TransPuG 2002 (vgl. Tz. 297) zwingend auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen (Abs. 1).
Insoweit ist der Konzernabschluss akzessorisch zum Jahresabschluss des Mutterunternehmens, sodass indirekt auch für den Konzernabschluss die für den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Regeln gelten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB; vgl. Kapitel 2 Tz. 62):
- Die Dauer darf 12 Monate nicht übersteigen.
- Eine Änderung des Stichtags für den Jahresabschluss des Mutterunternehmens führt zwangsläufig zur Änderung des Konzerngeschäftsjahrs. Es entsteht ein Konzern-Rumpfgeschäftsjahr.
- Die für die Änderung des Stichtags des Konzernabschlusses erforderliche Änderung des Geschäftsjahres des Mutterunternehmens erfordert eine Satzungsänderung des Mutterunternehmens.
- Es gilt der Grundsatz der Stetigkeit (d. h. die Umstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig).
9.1.2.2 Stichtage der Jahresabschlüsse der einbezogenen Unternehmen/Zwischenabschluss
9.1.2.2.1 Einheitlichkeit des Stichtags
Rz. 303
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als Ausprägung der Einheitstheorie enthält Abs. 2 Satz 1 eine Sollvorgabe: Die Stichtage der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und der Stichtag des Konzernabschlusses sollen übereinstimmen (Einheitlichkeit des Stichtags). Dies bedeutet:
- Es müssen sachliche Gründe für eine Abweichung der Einzelabschlussstichtage vom Konzernabschlussstichtag vorliegen.
- Bei (begründeten) abweichenden Abschlussstichtagen ist entweder die Aufstellung eines Zwischenabschlusses (vgl. Tz. 304 f.) oder zumindest eine erweiterte Berichterstattung (vgl. Tz. 307 ff.) erforderlich.
9.1.2.2.2 Notwendigkeit der Aufstellung eines Zwischenabschlusses
Rz. 304
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Weicht der Stichtag des Jah...