Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 238
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach Abs. 2 Satz 1 ist der Konzernabschluss klar und übersichtlich aufzustellen. Der so normierte Grundsatz der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit gilt auch im Einzelabschluss (§ 243 Abs. 2 HGB), sodass grundsätzlich die gleichen Prinzipien wie dort (Kapitel 4 Tz. 139) gelten, allerdings ergänzt um konzernrechtliche Besonderheiten.
Rz. 239
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses (d. h. der Zusammenfassung des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen) sind sachlich zusammengehörige Posteninhalte aus den Jahresabschlüssen der einbezogenen Unternehmen zusammenzufassen und sachlich nicht zusammengehörige Posteninhalte zu differenzieren (ggf. sind Überleitungs-/Ergänzungsrechnungen nötig). Ausweiswahlrechte sind einheitlich auszuüben.
Rz. 240
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für Konzernbilanz und Konzern-GuV verlangt der Grundsatz eine hinreichend übersichtliche Gliederung sowie eine klare Postenbezeichnung. Dem wird durch die Befolgung von §§ 265, 266 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB regelmäßig Genüge getan. Die Konzern-GuV ist bei sämtlichen Unternehmen einheitlich nach dem Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren und nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu erstellen. Nach h. M. ist eine Rundung auf volle Tausend EUR (oder bei Großunternehmen auf volle Millionen EUR) zulässig. Daneben sind konzernspezifische Posten (sofern sie nicht durch das Gesetz selbst definiert sind, wie § 308a HGB) sachgerecht und eindeutig zu bezeichnen und an geeigneter Stelle in die Gliederung einzufügen.
Rz. 241
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Norm ist von besonderer Relevanz für den Konzernanhang, da §§ 313, 314 HGB nur die Pflichtangaben vorgeben, nicht jedoch die Reihenfolge ...