Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 218
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Kapitalflussrechnung ist der vierte Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses. Ihre inhaltliche Ausgestaltung ist im HGB nicht näher geregelt. Die Praxis stützt sich auf DRS 21 (bislang DRS 2), der sich inhaltlich an IAS 7 orientiert. Die Kapitalflussrechnung ist eine liquiditätsbezogene Zeitraumrechnung, in der Bestandsveränderungen/die den Bestandsveränderungen zugrunde liegenden finanziellen Bewegungen ausgewiesen werden. Anders als die Bilanz ist sie somit nicht zeitpunktbezogen; anders als die GuV stellt sie nicht auf Aufwand/Ertrag, sondern auf Liquiditätsveränderungen ab. Ihr Ziel ist es, den Adressaten Informationen darüber zu verschaffen, welchen Liquiditätsbedarf das Unternehmen hat und welche Zahlungseingänge diesem gegenüberstehen.
Rz. 219
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung ist nach DRS 21 der sog. Finanzmittelfonds zu Beginn des Geschäftsjahres. Dessen Fortentwicklung im Laufe des Geschäftsjahres, und zwar in Bezug auf die Bereiche Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit ist darzustellen. Die Kapitalflussrechnung folgt dem nachfolgenden Berechnungsschema:
| |
Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit |
| + |
Cashflow aus der Investitionstätigkeit |
| + |
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
| = |
Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds |
| +/– |
Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds |
| +/– |
Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds |
| + |
Finanzmittelfonds am Anfang der Periode |
| = |
Finanzmittelfonds am Ende der Periode |
Rz. 220
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds zu Beginn der relevanten Periode ist entscheidende Determinante für die Höhe der Kapitalflüsse. Zu ihm zählen nach DRS 21 ausschließlich: