Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 197
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Tochterunternehmens kommt es auf das Gesamtbild aller relevanten Umstände an. Diese sind insbesondere:
- Struktur des Abschlusses des Unternehmens
- Geschäftstätigkeit
- Beziehungen zu anderen Konzernunternehmen.
Entscheidend ist die Perspektive des Adressaten des Abschlusses: Eine untergeordnete Bedeutung kann nur vorliegen, wenn der Konzernabschluss bei Nichteinbeziehung des in Rede stehenden Tochterunternehmens weiterhin kein wesentlich anderes Bild bietet als bei seiner Einbeziehung. Dabei muss das Unternehmen kumulativ sowohl für die Vermögens-, Finanz-, als auch die Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sein.
Relevant sind zum einen quantitative Aspekte, wie z. B.:
- Bilanzsumme
- Jahresergebnis
- Umsatzerlöse.
Eine feste Wesentlichkeitsschwelle gibt das Gesetz nicht vor.
Vielmehr sind daneben qualitative Faktoren zu berücksichtigen, die dazu führen können, dass das Tochterunternehmen, obwohl quantitativ von untergeordneter Bedeutung, in den Konzernabschluss einzubeziehen ist. Qualitative Faktoren sind z. B.:
- Tochterunternehmen mit verlustreichen Tätigkeiten (z. B. Forschungs- und Entwicklungsgesellschaften)
- Bedeutung des Unternehmens für die Darstellung eines Turnaround
- Möglicher Einfluss des Unternehmens auf die (erfolgsabhängige) Vergütung von Führungskräften
- Möglicher Einfluss auf Kreditvereinbarungen (breach of covenants etc.)
- Einstieg des Unternehmens in neue, ungewöhnliche und/oder besonders risikoreiche Geschäftsbereiche
- Übernahme kleiner aber unternehmenstypischer Funktionen (z. B. Grundstücks- oder Finanzierungsgesellschaften).
Rz. 198
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Norm fordert eine Gesamtbetrachtung. Sind mehrere Tochterunternehmen für sich genommen jeweils von untergeordneter Be...