Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 171
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Beschränkung muss erheblich sein. Dies ist gegeben, wenn die mit dem beherrschenden Einfluss verbundene Möglichkeit, das Tochterunternehmen im Sinne der Konzernpolitik zu führen, nicht länger gegeben ist. Die Beschränkung kann sich auf Vermögensrechte oder die Geschäftsführungsbefugnisse beziehen.
Trotz des Wortlauts von Abs. 1 Nr. 1 reicht es aus, dass sich die Beschränkung auf wesentliche Teile des Vermögens bezieht. Gemeint sind dabei sowohl Verfügungsbeschränkungen als auch Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzenziehung. Sofern nur einzelne Wirtschaftsgüter (wie z. B. bei einer Sicherungsübereignung) betroffen sind, ist dies grds. nicht ausreichend. Etwas anderes kann gelten, wenn z. B. eine Zweckgesellschaft lediglich einen einzelnen Vermögensgegenstand hält.
Erhebliche Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnisse liegen vor, wenn wesentliche Entscheidungen nicht durchgesetzt oder von verhindert/zurückgenommen werden können.