Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 152
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Vorlage- bzw. Auskunftsanspruch des Mutterunternehmens ist (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) gerichtlich durchsetzbar. Bei ausländischen Tochterunternehmen sind nach allgemeinen Grundsätzen die Gerichte am Sitz des Tochterunternehmens zuständig; für diese Fälle empfehlen sich Vereinbarungen zugunsten des deutschen Gerichtsstands.
Rz. 153
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beruft sich das Tochterunternehmen auf Schutzklauseln/Abwehrrechte nach in- oder ausländischem Recht (Geheimhaltungspflichten; Gleichbehandlungsgrundsatz etc.), ist im Rahmen einer Interessenabwägung dem Rechnungslegungsinteresse des Mutterunternehmens grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Zu den Folgen faktischer Durchsetzungshindernisse (z. B. aufgrund fortwährender Verweigerungshaltung des Tochterunternehmens) auf die Einbeziehung in den Konsolidierungskreis vgl. Tz. 141.
Rz. 154
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In zeitlicher Hinsicht sollte Abs. 3 (ggf. analog) fortgelten, wenn das Tochterunternehmen im laufenden Jahr aus dem Konsolidierungskreis ausgeschieden ist, sodass (formal) zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses (und damit zum Zeitpunkt des Vorlage-/Auskunftsbegehrens) kein Mutter-Tochter-Verhältnis (mehr) besteht. Andernfalls wäre das Rechnungslegungsinteresse des Mutterunternehmens unangemessen beeinträchtigt. Gegebenenfalls kommt bei Nichtbefolgung eine Nichteinbeziehung nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB (vgl. Tz. 178) in Betracht.