Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
5.1.1.1 Überblick
Rz. 137
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Norm bestimmt (im Zusammenspiel mit § 296 HGB, vgl. Tz. 161 ff.) den Umfang des Konsolidierungskreises. Nach Abs. 1 gilt das Weltabschlussprinzip, d. h. es sind grundsätzlich alle Tochterunternehmen unabhängig von ihrem Sitz und ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 290 HGB in die Konzernrechnungslegung einzubeziehen. Abs. 2 ordnet bei wesentlichen Änderungen des Konsolidierungskreises während eines Geschäftsjahres an, dass in den betreffenden Konzernabschluss Angaben aufzunehmen sind, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Abs. 3 statuiert für die Tochterunternehmen bestimmte (einklagbare) Vorlage- und Auskunftspflichten, die es dem Mutterunternehmen ermöglichen, den Konzernabschluss vollständig und fristgerecht zu erstellen.
5.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 138
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Norm wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 01.01.1990 in das HGB eingefügt. Sie geht im Hinblick auf die Grundkonzeption (Weltabschlussprinzip) auf die 7. EG-RL vom 13.06.1983 (Konzern-Bilanz-RL) zurück. Die zuvor im AktG enthaltene Regelung hatte den Konsolidierungskreis auf inländische Gesellschaften beschränkt. Die einklagbaren Vorlage- und Auskunftsrechte gegenüber den Tochterunternehmen beruhen nicht auf EU-Recht, sondern waren als nationale Besonderheit bereits in § 335 AktG 1965 enthalten. Das BilMoG 2009 hat die Regelungen in Abs. 1 und Abs. 3 beibehalten; die Vorschriften zur Berichterstattung über wesentliche Konsolidierungskreisänderungen wurden verschärft. Seither ist die Berichterstattung nur noch im Konzernabschluss möglich; eine Anpassung der Vorjahreszahlen (wie noch von § 294 Abs. 2 HGB a. F. zugelassen) ist nicht länger vorgesehen. Durch das BilRUG wurde in Abs. 1 klargestellt, dass es für die Einbezieh...