Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
4.1.1.1 Überblick
Rz. 114
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Norm befreit bestimmte "kleine" Mutterunternehmen von der eigentlich gem. § 290 Abs. 1 HGB bestehenden Pflicht zur Konzernrechnungslegung. Das dahinterstehende Ziel ist eine (kostenmäßige) Entlastung. Für die Befreiungsmöglichkeit ist nach Abs. 1 entscheidend, dass bestimmte Schwellenwerte (Bilanzsumme; Umsatzerlöse; Arbeitnehmerzahl) nicht überschritten werden. Zur Berechnung sieht die Norm zwei Alternativen (Wahlrecht) vor: die sog. Bruttomethode, bei der sich die Werte nach der Summe der Einzelabschlüsse richten (Satz 1 Nr. 1), und die sog. Nettomethode, bei der die Werte auf Grundlage eines Konzernabschlusses zu ermitteln sind (Satz 1 Nr. 2). Da bei der Nettomethode die konzerninternen Beziehungen eliminiert werden, sind bei ihr die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse rd. 20 % geringer.
Während Abs. 1 für die Befreiung vorsieht, dass mindestens zwei der drei genannten Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten wurden, erweitert Abs. 4 die Befreiungsmöglichkeit auf bestimmte Fälle, in denen die Schwellenwerte nur an einem Bilanzstichtag nicht überschritten sind.
Nach Abs. 5 ist eine Befreiung demgegenüber ausgeschlossen, wenn das Mutterunternehmen oder eines der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB oder – seit dem BilRUG – ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen ist.
4.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 115
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Norm wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 01.01.1990 in das HGB eingefügt und diente der Umsetzung der 7. EG-RL vom 13.06.1984 (Konzern-Bilanz-RL). Die Schwellenwerte (= Größenmerkmale) in Abs. 1 und Abs. 2 wurden in der Folgezeit mehrfach geändert, zuletzt durch Gesetz vom 11.04.2024. Der dur...