Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
3.1.2.2.1 Konsolidierungskreis
Rz. 102
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Befreiung setzt – durch den Verweis auf § 291 Abs. 2 Nr. 1 HGB – voraus, dass das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den Konzernabschluss des befreienden Mutterunternehmens tatsächlich einbezogen sind (vgl. Tz. 85).
Der Umfang des Konsolidierungskreises richtet sich nach dem Recht des Drittstaats. Allerdings folgt aus § 292 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) HGB (Konzept der "Gleichwertigkeit", vgl. Tz. 104), dass der Kreis der vom (befreienden) Mutterunternehmen (ggf. freiwillig) einzubeziehenden Tochterunternehmen den Vorgaben der 7. EG-RL entsprechen muss. In der Literatur wurde daher zu § 292 HGB a. F. gefordert, dass der (befreiende) Konzernabschluss des Mutterunternehmens im Drittland – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen analog § 296 HGB (vgl. Tz. 85) – sämtliche (in- und ausländischen) Unternehmen umfassen muss, auf die es einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dies ist für den durch das BilRUG neugefassten § 292 HGB weiterhin zutreffend.
3.1.2.2.2 Inhalt des Konzernabschlusses
Rz. 103
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wie im Rahmen von § 291 HGB darf der befreiende Konzernabschluss entweder nach Maßgabe des Rechts eines EU/EWR-Mitgliedstaats oder im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellt werden (Abs. 1 Nr. 1).
Rz. 104
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Erstellung nach Maßgabe des Rechts eines EU/EWR-Mitgliedstaats muss der Abschluss in Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erfolgen (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) HGB), was bei EU-Mitgliedstaaten bei korrekter Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts unterstellt wird (vgl. Tz. 87), oder einem solchen Abschluss gleichwertig sein (Abs. 1 Nr. 1 lit. c)).
Gru...