Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
2.1.2.4.1 Kapitalmarktunternehmen
Rz. 91
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Ausnahme von der Befreiungsmöglichkeit gilt für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen (Abs. 3 Nr. 1). Sie dient der Förderung der Transparenz der Kapitalmärkte. Betroffen sind (zu befreiende) Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG (im Inland oder einem anderen EU/EWR-Staat) durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG (Aktien, Genussscheine, Zertifikate, Bonds etc.) in Anspruch nehmen. Der bloße Antrag auf Zulassung zum Handel genügt indes nicht.
2.1.2.4.2 Antrag einer Minderheit
Rz. 92
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zur Sicherung des Informationsbedürfnisses von Minderheitsgesellschaftern entfällt die Befreiungsmöglichkeit bei entsprechendem Antrag einer Minderheit der Gesellschafter des zu befreienden Mutterunternehmens (Abs. 3 Nr. 2).
Die Norm nennt ein Anteilserfordernis von mindestens 10 % der Anteile bei der AG und der KGaA (dies sollte entsprechend für die SE gelten) und von 20 % der Anteile bei einer GmbH. Bei KapCo-Gesellschaften sollten grds. entsprechende Quoten gelten (d. h. 10 % bei AG/KGaA & Co. KG und 20 % bei GmbH & Co. KG). Ob es für die Berechnung des erforderlichen Anteils der Minderheit auf den Stimmrechts- oder den Kapitalanteil ankommt, regelt die Norm nicht. Da § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB für die Berechnung des Anteils an einem anderen Unternehmen auf §§ 16 Abs. 2, 4 AktG (Kapitalanteil) und nicht auf § 16 Abs. 3 AktG (Stimmrechte) verweist, sollten auch hier die Kapitalanteile maßgeblich sein. Entsprechend haben auch stimmrechtslose Anteilseigner Antragsrecht. Eigene Anteile des Mutterunternehmens und Anteile, die für Rechnung des Mutterunternehmens gehalten werden, sind bei der Bere...