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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 21.2 § 342r HGB

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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Rz. 698

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

 

§ 342r Rechnungslegungsbeirat

(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q Absatz 1 Satz 1 gebildet.

(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus

  1. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz,
  2. vier Vertretern von Unternehmen,
  3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
  4. zwei Vertretern der Hochschulen.

(3) 1Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz berufen. 2Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.

(4) 1Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.

(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.

(7) 1Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342q Absatz 2 entsprechend.

(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342q Absatz 1 anerkennt.

 

Rz. 699

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Bestimmung des § 342r HGB wurde zusammen mit § 342q HGB durch Art. 2 KonTraG vom 27.04.1998 in das HGB eingefügt und zuletzt durch das EStOffRLUG (vgl. Tz. 99) geändert. Die darin vorgesehene und in ihren Einzelheiten geregelte Bildung eine...

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