Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 606
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen solcher Unternehmen, die Abschlüsse in Währungen mit Hochinflation aufzustellen haben, kann die Anwendung der Stichtagskursmethode ohne vorhergehende Bereinigungen eine nicht zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-Lage im Zeitablauf – hierbei insbesondere die Vermögenslage betreffend – zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund sind die Bestimmungen des § 308a HGB nicht unmittelbar anzuwenden. Mit Blick auf die fehlenden expliziten Vorgaben durch den Gesetzgeber sind die sich an den Bestimmungen des DRS 25 orientierenden praktischen Vorgehensweisen anzuwenden.
Rz. 607
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zunächst stellt sich die Frage nach den als hoch inflationär einzustufenden Währungen. DRS 25.96 nennt diesbezüglich die nachfolgenden, mit IAS 29.3 weitestgehend übereinstimmenden Indikatoren:
- Die Bevölkerung zieht es vor, Vermögen in Sachwerten oder relativ stabiler Auslandswährung zu halten.
- Beträge in Inlandswährung werden zur Erhaltung der Kaufkraft unverzüglich investiert.
- Die Bevölkerung rechnet nicht in der eigenen, sondern in einer relativ stabilen Auslandswährung. Preise können auch in dieser Währung angegeben werden.
- Käufe und Verkäufe auf Ziel werden in Preisen vereinbart, die die erwartete Geldentwertung in der Kreditperiode berücksichtigen, selbst wenn diese kurz ist.
- Zinssätze, Löhne und Preise sind an einen Preisindex gebunden.
- Zum Schutz der Landeswährung erfolgt eine Devisenbewirtschaftung.
- Die kumulative Preissteigerungsrate innerhalb von drei Jahren überschreitet 100 %.
Wenngleich durch DRS 25 keine Priorisierung bzw. Gewichtung der Indikatoren vorgegeben wird, ist in der Bilanzierungspraxis insbesondere der letzte Indikator von Relevanz. Dies ist insbesondere auf...