Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 577
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Jahresabschluss herrscht das Diktat der intertemporalen Stetigkeit der Bewertungsmethoden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Diese Stetigkeit wird auf Ebene des Konzernabschlusses um eine Dimension erweitert, d. h., innerhalb des einheitstheoretischen Rechtsgebildes sind gleiche oder gleichartige Sachverhalte konsistent, zwischen den Tochterunternehmen, zu bewerten. Art- oder funktionsgleiche Vermögensgegenstände oder Schulden sind unter gleichen wertbestimmenden Bedingungen gleich zu bewerten, wobei hier nicht auf die Höhe, sondern auf die Methode abzustellen ist. Die Begrifflichkeit "gleicher" Sachverhalte ist eng auszulegen. Insbesondere bei international agierenden Konzernen sollen unterschiedliche Sachverhalte nicht unsachgemäß zu Bewertungsvereinfachungszwecken vereinheitlicht werden. Bewertungsrelevante, z. B. länderspezifische, Umstände sollen nicht konsequent ignoriert werden und der Vereinheitlichung zum Opfer fallen. Dementgegen wird in der Konzernrechnungslegungspraxis aus informationellen Gründen der Kreis der Vereinheitlichung eher weit gezogen. Die Auslegung ist einzelfallabhängig zu würdigen. Unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten und unter Wahrung des Informationsinteresses des Bilanzadressaten sollte im Zweifelsfall die enge Auslegung der Begrifflichkeit den Vorzug erhalten.
Rz. 578
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Ausübung von bestehenden Methodenwahlrechten bei der Aufstellung des Konzernabschlusses wird durch das Einheitlichkeitsgebot doppelt eingeschränkt. Zunächst durch die Bindung an die Bewertungsmethoden des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens, in der Folge durch die Vereinheitlichung der anwendbaren Bewertungsmethoden bei bestimmten Vermögensgegenständen und Schulden. Die Grenzen der Vereinheitlic...