Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 543
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 307 Abs. 1 HGB ist der Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
Rz. 544
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nicht geregelt ist, an welcher Stelle der Ausgleichsposten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen ist. Als zweckmäßig erscheint ein zusammenfassender Ausweis nach dem – anteilsmäßig auf das Mutterunternehmen beschränkten – Eigenkapitalposten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag".
Rz. 545
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In der Konzernbilanz nicht erforderlich – jedoch in der Konzern-GuV geboten – ist die gesonderte Angabe des Anteils anderer Gesellschafter am Jahresergebnis, da dieser bereits im konzernbilanziellen Ausgleichsposten enthalten ist. In der Konzern-GuV ist dieser Anteil gem. § 307 Abs. 2 HGB nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" auszuweisen. Hierbei sind zwei gleichwertige Darstellungsformen denkbar:
| Entwicklung zum Konzerngewinn |
Davon-Vermerk |
| 22. |
Konzernjahresüberschuss |
22. |
Konzernjahresüberschuss |
| 23. |
auf nicht beherrschende Gesellschafter entfallender Gewinn |
23. |
davon auf nicht beherrschende Gesellschafter entfallend |
| 24. |
Konzerngewinn |
|
|
Darstellung des Anteils anderer Gesellschafter am Jahresergebnis in der Konzern-GuV Eingabe
Rz. 546
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den Ausweis eines aktiven bzw. negativen Ausgleichspostens bestehen keine handelsrechtlichen Bestimmungen. Infrage kommen der Ausweis als "Ausgleichsposten für negative Kapitalkonten anderer Gesellschafter" auf der Aktivseite oder der Ausweis im Eigenkapital, wobei der Ausweis negativer Fremdanteile im Eigenkapital nach h. M. vorzuziehen ist. Sofern neben einem negativen Ausgleichsposten auch passive Ausgleichsposten b...