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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 16.1.2.1.1 Bezeichnung und Ausweis

Dr. Mathias Link , Philipp Bachmann
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Rz. 543

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 307 Abs. 1 HGB ist der Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.

 

Rz. 544

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Nicht geregelt ist, an welcher Stelle der Ausgleichsposten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen ist. Als zweckmäßig erscheint ein zusammenfassender Ausweis nach dem – anteilsmäßig auf das Mutterunternehmen beschränkten – Eigenkapitalposten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag".[1]

 

Rz. 545

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

In der Konzernbilanz nicht erforderlich – jedoch in der Konzern-GuV geboten – ist die gesonderte Angabe des Anteils anderer Gesellschafter am Jahresergebnis, da dieser bereits im konzernbilanziellen Ausgleichsposten enthalten ist.[2] In der Konzern-GuV ist dieser Anteil gem. § 307 Abs. 2 HGB nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" auszuweisen. Hierbei sind zwei gleichwertige Darstellungsformen denkbar:

 
Entwicklung zum Konzerngewinn Davon-Vermerk
22. Konzernjahresüberschuss 22. Konzernjahresüberschuss
23. auf nicht beherrschende Gesellschafter entfallender Gewinn 23. davon auf nicht beherrschende Gesellschafter entfallend
24. Konzerngewinn    

Darstellung des Anteils anderer Gesellschafter am Jahresergebnis in der Konzern-GuV Eingabe[3]

 

Rz. 546

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Für den Ausweis eines aktiven bzw. negativen Ausgleichspostens bestehen keine handelsrechtlichen Bestimmungen. Infrage kommen der Ausweis als "Ausgleichsposten für negative Kapitalkonten anderer Gesellschafter" auf der Aktivseite oder der Ausweis im Eigenkapital, wobei der Ausweis negativer Fremdanteile im Eigenkapital nach h. M.[4] vorzuziehen ist. Sofern neben einem negativen Ausgleichsposten auch passive Ausgleichsposten b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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