Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 511
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zwischenergebnisse sind gem. § 304 Abs. 1 HGB stets in voller Höhe zu eliminieren, d. h. auch dann, wenn neben dem Mutterunternehmen auch nicht beherrschende Gesellschafter am Eigenkapital eines an der Transaktion partizipierenden Tochterunternehmens beteiligt sind. Dabei ist strittig, inwieweit ein zu eliminierendes Zwischenergebnis i. R.d. Verteilung des Konzernergebnisses auf die Gesellschafterstämme, d. h. auf die Anteile des Mutterunternehmens einerseits und auf die Anteile der nicht beherrschenden Gesellschafter andererseits, zu verteilen ist. Zu unterscheiden sind insbes. eine Zuordnung des Zwischenergebnisses entsprechend den Beteiligungsverhältnissen am Eigenkapital des liefernden bzw. leistenden Unternehmens (sog. ergebnisorientierte Vorgehensweise) und eine Zuordnung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen am empfangenden Unternehmen (sog. vermögensorientierte Vorgehensweise).
Der zentrale Unterschied zwischen diesen Vorgehensweisen besteht darin, zu welchem Zeitpunkt die an Konzernbuchwerten gemessene Vermögensverschiebung, die zwischen den Gesellschafterstämmen im Zuge der Lieferungs- oder Leistungsbeziehung stattfindet, in der Verteilung des Konzernergebnisses sowie entsprechend in der Verteilung des Konzerneigenkapitals auf die Gesellschafterstämme nachgezeichnet wird. M.E. ist die vermögensorientierte Vorgehensweise vorzugswürdig, da auf diese Weise die an Konzernbuchwerten gemessene Vermögensverschiebung bereits in der Periode nachgezeichnet wird, in der die konzerninterne Lieferung bzw. Leistung stattgefunden hat, und führt insoweit zu einer zutreffenden Darstellung der Aufteilung des Konzerneigenkapitals. Eine pauschale Zurechnung zulasten des Mutterunternehmens, wie sie z. T. befürwortet wird, ist – auße...