Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 505
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Angesichts der zuvor dargestellten Bewertungsvorschriften zur Bestimmung des maßgebenden konzernbilanziellen Wertansatzes für (konzernintern gelieferte) Vermögensgegenstände, die zum Abschlussstichtag noch im Bestand des Konzerns sind, ergibt sich eine Bandbreite verschiedener zulässiger Werte, die durch den sog. Konzernhöchstwert, der nicht überschritten werden darf, und den sog. Konzernmindestwert, der nicht unterschritten werden darf, markiert wird:
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aktivierungspflichtige Bestandteile der Konzern-AK/HK |
| + |
aktivierungsfähige Bestandteile der Konzern-HK |
| – |
planmäßige Abschreibungen |
| – |
außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund zwingender Vorschriften |
| = |
Konzernhöchstwert |
| |
aktivierungspflichtige Bestandteile Konzern-AK/HK |
| – |
planmäßige Abschreibungen |
| – |
außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund zwingender Vorschriften |
| – |
außerplanmäßige Abschreibungen bei Ausübung des Abschreibungswahlrechts gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB (betrifft nur Finanzanlagen) |
| = |
Konzernmindestwert |
Die Festlegung eines Wertansatzes innerhalb dieser Bandbreite unterliegt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung (§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB) sowie dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB), und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die betr. Vermögensgegenstände Gegenstand einer konzerninternen Lieferungs- oder Leistungsbeziehung waren. Es ist unzulässig, die Wahlrechte abweichend von der Ausübung dieser Wahlrechte bei gleichartigen, nicht innerhalb des Konzerns weitergelieferten Vermögensgegenständen auszuüben.
Aufgrund der Aktivierungswahlrechte für bestimmte Teile der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB; vgl. Tz. 499) hat die Unterscheidung zwischen Konzernhöchst- ...