Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 496
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vermögensgegenstände, die ein einbezogenes Unternehmen von einem konzernfremden Dritten erworben hat und ohne Be- oder Verarbeitung konzernintern weiterveräußert wurden, und damit aus Sicht des Konzerns als angeschafft gelten, sind zu (fortgeführten) Konzernanschaffungskosten zu bewerten. Die Bestimmung der Konzernanschaffungskosten richtet sich nach § 255 Abs. 1 HGB. Dort werden die Anschaffungskosten definiert als diejenigen "Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können." Konkret umfassen die Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB die folgenden Bestandteile:
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Anschaffungspreis |
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| + |
Anschaffungsnebenkosten |
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| + |
nachträgliche Anschaffungskosten |
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| – |
Anschaffungspreisminderungen |
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| = |
Anschaffungskosten |
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Rz. 497
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die einzelnen Bestandteile der Anschaffungskosten sind konzernspezifisch auszulegen. Ausgehend von den Anschaffungskosten desjenigen Konzernunternehmens, das den konzernintern gelieferten Vermögensgegenstand von einem konzernfremden Unternehmen erworben hat, kommen sowohl Anschaffungskostenminderungen als auch -mehrungen infrage. Eine Anschaffungskostenminderung ist vorzunehmen, wenn die einzelbilanziellen Anschaffungskosten Bestandteile enthalten, die aus Sicht des Konzerns nicht als Anschaffungskosten zu qualifizieren sind. Umgekehrt sind Anschaffungskostenmehrungen angezeigt, wenn Ausgaben zwar auf Einzelabschlussebene keine Anschaffungskosten darstellen, aus Konzernsicht jedoch als solche gelten.
Rz. 498
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Weiterbelastete Lager-, Zins- und Vertriebsgemeinkosten dürfen nicht in die Konzernanschaffungskosten einbezo...